Startseite | Häufig gestellte Fragen im Bereich Debitorenfinanzierung

Häufig gestellte Fragen im Bereich Debitorenfinanzierung

Leistungen

Häufig gestellte Fragen im Bereich Debitorenfinanzierung

Fragen aus Sicht des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

Ja, aufgrund der Gestaltung des von uns zur Verfügung gestellten Vertragswerks wird eine neue Forderung Ihrer Kanzlei gegenüber dem Mandanten begründet, die keine Gebührenforderung ist. Lediglich diese Forderung, die zur Erledigung der alten Gebührenforderungen führt, wird abgetreten. Es sind daher keine weiteren Internas aus dem Mandatsverhältnis uns gegenüber preiszugeben.

Zudem sind mit Inkrafttreten des 8. StBÄndG am 11. April 2008 auch die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen worden, dass Steuerberater auch für Ihre Gebührenforderungen Factoring nutzen können. Die entscheidende Änderung stellt in diesem Zusammenhang die Neufassung des § 64 Absatz 2 StBerG dar: Diese erlaubt es Steuerberatern, ihre Gebührenforderungen an Dritte abzutreten und/oder zum Einzug zu übertragen. Dadurch werden Finanzierungs- und Einzugsvarianten möglich, wie sie z. B. bei Ärzten seit langem üblich sind. Wichtig ist hierbei das ausdrücklich schriftliche Einverständnis des Mandanten, welches aufgrund der Gestaltung unserer Vertragswerke jedoch ohnehin gegeben ist.

Ja, neben den Auswahlmöglichkeiten 6, 12 und 18 Raten kann die Ratenanzahl in individuell abzustimmenden Einzelfällen auf 24 Raten erhöht werden.

Sie erhalten monatlich eine Übersicht aller laufenden Verträge, selbstverständlich haben Sie außerdem jederzeit die Möglichkeit, telefonisch oder per Mail den aktuellen Restforderungsbetrag zu erfragen.

Nein, eine Schufa-Meldung erfolgt nicht.

Zum jetzigen Zeitpunkt entgehen Ihnen Zinserträge oder es entstehen Ihnen sogar Kosten für die Kontokorrentinanspruchnahme (Opportunitätskosten) sowie Personalaufwand im Rahmen des Mahnwesens. Bei einem Rahmenvertrag von 25.000,00 € entsteht Ihnen lediglich eine Anschlussgebühr i. H. v. 350,00 € und ab dem 2. Jahr eine jährliche Verwaltungsgebühr i. H. v. 200,00 €. Weitere Kosten entstehen nicht.

anteeo unterstützt Sie bei der Ansprache Ihrer Mandanten zu diesem sensiblen Thema: Gerne beraten wir Sie hierzu telefonisch und stellen Ihnen entsprechende Flyer zur Verfügung. Diese erläutern das Thema Debitorenfinanzierung aus Sicht Ihrer Mandanten anschaulich und erleichtern so den Einstieg in ein Gespräch über offene Forderungen und die entsprechende Lösung. Die Erfahrung zeigt, dass Mandanten in den allermeisten Fällen erleichtert sind, wenn das Thema offene Forderungen thematisiert und gemeinsam angegangen wird. So werden klare Verhältnisse geschaffen und anschließend ist wieder eine Fokussierung auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich.

Nein, die Daten Ihrer Mandanten sind bei uns in guten Händen. Der Rahmenvertrag beinhaltet eine Wettbewerbsklausel zu Ihrem Schutz.

Ja, wir informieren Sie über das Vorgehen und stimmen uns eng mit Ihnen ab, so sind Sie jederzeit auf dem Laufenden.

Über 90% der abgeschlossenen Vereinbarungen werden von Mandanten erfüllt, das heißt es erfolgt eine komplette Rückzahlung der offenen Forderungen. Und auch bei den vorzeitig beendeten Verträgen ist die Erfolgsquote noch beachtlich: So sind in der Regel durchschnittlich über 60% der ursprünglichen Forderung beglichen, bevor es zu einem Ausfall kommt. Geld, das Ihre Kanzlei ohne die Debitorenfinanzierung womöglich bereits abgeschrieben hätte.

Vertrag bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen fortzuführen. Hierzu werden regelmäßige Zahlungserinnerungen an den Mandanten und bei Bedarf eine Anpassung des Zahlplanes vorgenommen. Sollte ein Vertrag jedoch endgültig ausfallen, sieht es unsere Vereinbarung vor, dass der noch offene und bereits vorfinanzierte Betrag an Ihre Kanzlei zurückbelastet wird.

Im Anschluss besteht jedoch immer noch die Möglichkeit, über unsere spezialisierten Kooperationsanwälte eine Rechtsverfolgung anzustreben. Das Gerichtsverfahren erfolgt im Namen der anteeo finance AG als treuhänderische Forderungsinhaberin.

 

Fragen aus Sicht des Mandanten:

Ja, auf Wunsch kann in Abstimmung mit dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die vereinbarte Ratenhöhe verringert werden. Eine Gesamtlaufzeit von 18 Monaten soll grundsätzlich nicht überschritten werden. Wir stellen Ihnen auf Wunsch einen Antrag zur Verfügung. Nach Unterzeichnung und Eingang bei uns wird dieser bearbeitet. Bei erfolgreichem Einzug oder Zahlungseingang der ersten verringerten Rate wird ein neuer Zahlungsplan erstellt und an Sie geschickt.

Ja, eine Änderung kann vorgenommen werden. Wir stellen Ihnen auf Wunsch einen Antrag zur Verfügung. Nach Unterzeichnung und Eingang bei uns wird dieser bearbeitet. Hierzu wird ein neuer Zahlplan erstellt und an Sie geschickt.

Im Regelfall werden die monatlichen Raten im Rahmen einer Einzugsermächtigung eingezogen. Ein Widerruf ist jedoch jederzeit möglich, so dass die Raten zum vereinbarten Zeitpunkt durch Sie überwiesen werden können.

Selbstverständlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, die anteeo finance AG telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren, um den aktuellen Restforderungsbetrag zu erfragen.

Ja, Sie können jederzeit Sondertilgungen in beliebiger Höhe leisten, hierfür fallen keine Vorfälligkeitsgebühren an.

Ja, eine vorzeitige Ablösung ist jederzeit möglich. Es fallen keine Vorfälligkeitsgebühren an.

Nein, eine Schufa-Meldung erfolgt nicht.

Ja, Sie können mehr als einen Vertrag in der Abwicklung haben. Die Ingangsetzung erfolgt jedoch nur, wenn der laufende Vertrag keine Rückstände aufweist.

Es entsteht eine einmalige Bearbeitungsgebühr i. H. v. 2% der Schuldsumme (mind. 30,00 €) und eine Verzinsung von 1% pro Monat der Restforderung.

  • Klares Verhältnis zum Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
  • Bequeme Ratenzahlung
  • Keine automatische Einleitung von gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen
  • Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Tilgung
  • Keine SCHUFA-Meldung
  • Vereinbarung einer flexiblen Laufzeit